Wahlen - Wahlsprengelpräsidenten und Stimmzähler

Das Wahlamt führt und aktualisiert die Wählerlisten und erfüllt alle anderen, in Zusammenhang mit Wahlen anfallenden Aufgaben.

Wahlberechtigt sind alle italienischen Staatsbürger, die das 18.Lebensjahr – für die Senatswahlen das 25. Lebensjahr - vollendet haben und gegen die keine gesetzlichen Hinderungsgründe vorliegen. Zur Ausübung des aktiven Wahlrechtes bei Landtags- und Gemeinderatswahlen ist in der Provinz Bozen zusätzlich noch die ununterbrochene vierjährige Ansässigkeit in der Region, großteils in der Provinz Bozen erforderlich.

Jeder Wähler kann für die gesetzlich vorgesehenen Zwecke die Bescheinigung der Eintragung in die Wählerlisten beantragen.

Bei Wahlen werden für jeden Wahlsprengel ein Präsident und mehrere Stimmzähler aus den Verzeichnissen der Sprengelpräsidenten und Stimmzähler ernannt.

Die Eintragung in das Verzeichnis der Wahlsprengelpräsidenten kann innerhalb Oktober, jene in das Verzeichnis der Stimmzähler innerhalb November eines jeden Jahres bei der Gemeinde beantragt werden. Für das Amt des Stimmzählers ist der Mittelschulabschluss, für das Amt des Wahlsprengelpräsidenten sind ein Oberschulabschluss und der Zweisprachigkeitsnachweis (in den ladinischen Gemeinden der Dreisprachigkeitsnachweis) erforderlich. Bestehen Hinderungsgründe gemäß Art. 38 des Dekrets des Präsidenten der Republik Nr. 361 vom 30.3.1957 und Art. 23 des Dekrets des Präsidenten der Republik Nr. 570 vom 15.5.1960, ist eine Eintragung in die oben genannten Verzeichnisse nicht möglich.

Alle Informationen finden Sie im Südtiroler Bürgernetz.

Zuständig

DEU