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Dokumentbeglaubigungen:
Die Beglaubigung einer Kopie besteht in der Bestätigung, dass die vorgelegte Kopie dem Original entspricht. Beglaubigte Kopien können anstelle der Originale vorgelegt werden.
Falls der Bürger einer öffentlichen Verwaltung oder einem Anbieter von öffentlichen Diensten eine beglaubigte Kopie eines Dokumentes vorlegen muss, kann der Beamte, der dazu ermächtigt ist, die Dokumente entgegen zu nehmen, die Beglaubigung der Kopie vornehmen, sofern das Original vorgelegt wird.
Zuletzt aktualisiert: 26.02.2024, 10:05 Uhr